I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots
beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B.
per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen,
sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
sind. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag
der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber nach Fälligkeit der Rechnung und erfolgter Lieferung der
Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II ("Preise") nicht,
kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte
aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten
ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem
Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in
diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei
denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die
Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur
unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der
gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/
Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum
Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des
Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950
BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an
den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang
der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner
Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs
fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und
dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder
die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt
eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %,
unter 2 000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
-
bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
-
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit
haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden,
-
im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Auftraggebers,
-
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
Beschaffenheit der Ware,
-
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI.
und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche
in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt
nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B.
keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.